Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 1. Dezember 2000

1. Allgemeines

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Bittscheidt erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware und Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter
Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sicherheitsleistungen
werden nicht anerkannt.

2. Angebote und Vertragsabschluss

Die Angebote der Fa. Bittscheidt sind freibleibend und unverbindlich und werden
nach den jeweils neuesten technischen Erkenntnissen kostenlos ausgearbeitet.
Während der Bauzeit auftretende Konstruktions- und Formänderungen, die der
technischen Verbesserung dienen, können kein Anlass zu Mängelrügen nach
Beendigung der Bauzeit sein.
Für den Leistungsumfang ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, wenn nicht der
Käufer innerhalb einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung ausdrücklich
widerspricht. Schriftliche und mündliche Erklärungen und Zusicherungen unserer
Mitarbeiter im Außendienst sind für uns nicht bindend, solange sie nicht schriftlich
von uns bestätigt worden sind.
Abbildungen und Angaben in Prospekten und sonstigen Drucksachen sind nur
annähernd und unverbindlich. Dasselbe gilt für Zusagen in solchen Schriften.

3. Preise

Es gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung veröentlichten Preise als vereinbart.
Zulässige Erhöhungen der Preise, Frachtkosten, Abgaben, geleistete Überstunden,
Auslösungen, Sonn- und Feiertagszuschläge (tariiche), sowie Änderungen nach
Auftragserteilung werden gesondert nachberechnet. Sollte sich der Liefertermin
durch Verschulden des Kunden wesentlich verzögern, ist die Fa. Bittscheidt nicht
mehr an die abgegebenen Preise gebunden. Der Kunde erhält für die Lieferung ein
neues Angebot.
Fehlfrachten gehen zu Lasten des Käufers.

4. Liefer- und Leistungszeit

Die Fa. Bittscheidt bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Gegenüber
Kaueuten sind die von der Fa. Bittscheidt genannten Termine und Fristen
unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignisse, die
der Fa. Bittscheidt die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat
die Fa. Bittscheidt auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Ist die Fa. Bittscheidt mit einer Leistung in Verzug, so muss der Käufer dies
ausdrücklich feststellen und eine Nachfrist von 4 Wochen gewähren.
Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk
verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

6. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate; sie beginnt mit dem Lieferdatum.
Die Gewährleistungsfrist für den Fertigbau von Güllebehältern und Fahrsiloanlagen
beträgt 2 Jahre nach VOB.
Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden
untersuchen und dem Verkäufer von etwaigen Schäden und Verlusten sofort durch
die Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die von
zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, Mitteilung machen. Im
Übrigen muss der Käufer die Lieferung bei Erhalt unverzüglich untersuchen und
etwaige Mängel spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich
mitteilen.
Betonfertigteile müssen mit einem Schutzanstrich gegen Umwelteinüsse versehen
werden. Ein Verstoß gegen die Obliegenheiten schließt jedwede Gewährleistungsansprüche
aus.
Im Falle der Gewährleistungsverpichtung hat der Käufer das Recht, Nachbesserung
oder Ersatzlieferung nach Wahl der Fa. Bittscheidt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von unmittelbaren oder
mittelbaren Schäden, sind ausgeschlossen.

7. Behälterbau im Erdreich

Behälter für Gülle, Schwallwasser, Trinkwasser und Löschwasser oder ähnliches.
Frühestens 21 Tage nach Fertigstellung kann die Auüllung der Baugrube erfolgen,
wobei darauf zu achten ist, dass dieses gleichmäßig von allen Seiten geschieht und
weder Steine, Felsbrocken noch Schutt den Baukörper berühren dürfen.
Erst danach ist die Befüllung möglich.
Sollte der Behälter für Flüssigkeiten mit chemischen Zusätzen wie Chlor oder
ähnlichen Stoen verwendet werden, muss er zusätzlich ausgekleidet werden.
Der Behälter muss frostfrei abgedeckt werden.
Bei unsachgemäßer Behandlung unserer Behälter übernehmen wir keine Haftung
und keine Garantie.

8. Zahlungsbedingungen

Rechnungen der Fa. Bittscheidt für reine Lieferungen sind, soweit nichts anderes
vereinbart wurde, nach Zugang der Rechnung innerhalb 10 Tagen ohne Abzug
zahlbar. Rechnungen der Fa. Bittscheidt die neben Lieferungen auch Arbeitsleistungen
beinhalten, gelten als Handwerkerrechnung und sind grundsätzlich ohne jeden
Abzug sofort nach Erhalt zahlbar.
Ein Rückbehaltungsrecht wegen irgendwelcher Gegenansprüche steht dem Käufer
nicht zu. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ebenfalls ausgeschlossen. Bei
Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete Forderungen sofort fällig. Die
Berechnung von Verzugszinsen behalten wir uns ausdrücklich vor. Im Falle der
Berechnung von Verzugszinsen wird ein Zinssatz zugrunde gelegt, der 2 % über dem
Zinssatz liegt, wie er von Großbanken in Rechnung gestellt wird.
Die Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen entbindet uns von jeder
weiteren Vertragspicht gegenüber dem Auftraggeber.

9. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftigen
aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen unser Eigentum. Bei
Verbindung und Vermischung mit Waren oder Gegenständen, die uns nicht
gehören, erwerben wir Miteigentum gemäß §§ 947 und 948 BGB. Die Be- und
Verarbeitung durch den Käufer erfolgt in unserem Auftrag, jedoch ohne Kosten
für uns. Ein Eigentumserwerb des Käufers an unserer Vorbehaltsware gemäß §
950 BGB im Falle der Entstehung einer neuen Sache ndet in keinem Fall statt. Wir
sind uns vielmehr mit dem Käufer darüber einig, dass das Eigentum an der neuen
Sache mit der Entstehung auf uns übergeht. Der Käufer wird diese Sache ohne
Entgelt für uns verwahren.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer
werden wir Miteigentümer der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der
Verarbeitung. Der Käufer verpichtet sich, bei einem Weiterverkauf der Ware das
Eigentum zu unseren Bedingungen vorzubehalten. Die aus dem Weiterverkauf
sich ergebende Kaufpreisforderung tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des
Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware an uns ab. Der Käufer ist zur
Einbeziehung der abgetretenen Forderungen bis auf unseren ausdrücklichen
Widerruf berechtigt. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen gehen
neben dem Eigentum an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen auf den
Käufer über. Wir verpichten uns jedoch, die ihm nach den vorstehenden
Bedingungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um 20 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass – mit
Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis – eine Freigabe nur
für solche Lieferungen oder deren Ersatzware zu erfolgen hat, die vom Käufer voll
bezahlt sind.
Der Käufer ist verpichtet, die Waren gegen alle üblichen Risiken angemessen zu
versichern und sie peglich zu behandeln.
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte hat uns
der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Auf unser Verlangen hat er Auskunft
über den Verbleib der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und
über die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen zu erteilen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle aus einem Vertrage sich ergebenden oder mit diesen Verträgen
zusammenhängenden Rechte und Pichten, auch für Scheck- und Wechselverp
ichtungen ist für beide Teile Erfüllungsort und Gerichtsstand Recklinghausen.
Wir sind gegebenenfalls auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.

Besondere Bedingungen für den Behälter- und Fahrsilobau

1. Erdarbeiten

Der Aushub erfolgt bauseits und muss eben sein. Sollten bei den Erdarbeiten
Nacharbeiten erforderlich werden, erfolgt hierfür eine gesonderte Berechnung.
Für den Baugrund, insbesondere dafür, dass der Boden die erforderliche
Festigkeit hat, ist der Bauherr verantwortlich. Im Zweifelsfall sollte er einen
Fachmann hinzuziehen.
Baukörper müssen frostsicher gegründet werden, d. h. die Bodenplatte muss ab
Oberkante mindestens 90 cm im Boden versenkt oder aber entsprechend
angefüllt werden.

2. Grundwasser

Es muss sicherheitshalber gefordert werden, dass in der Gründungsebene kein
Grundwasser ansteht. Eine eventuelle Grundwasserhaltung oder Grundwassersenkung
erfolgt bauseits.
Vom Bauherrn ist darauf zu achten, dass die Angaben bezüglich des Grundwasserstandes
korrekt sind. Schäden, welche aufgrund von zu hohen Grundwasserständen
hervorgerufen werden, gehen zu Lasten des jeweiligen Bauherrn.

3. Statische Berechnung

Für jeden Auftrag ist die jeweilige statische Berechnung Bestandteil des Auftrags.
Die bauseitigen Lieferungen und Leistungen haben dieser Berechnung zu
entsprechen, evtl. Auagen bzw. Änderungen durch Statikprüfungen werden je
nach Aufwand nachberechnet. Sollte das zuständige Bauamt weitere Unterlagen,
Auagen und Ergänzungen fordern, so werden diese zu Selbstkosten in
Rechnung gestellt. Für bauseits gelieferte Beton-Güteklassen übernehmen wir
keine Haftung, außerdem dürfen nur Korngrößen bis 16 mm verwendet werden
unter Zugabe von Fließmitteln.

4. Anfahrmöglichkeiten und Baustellenzustand

Die Baustelle muss mit 40-to-Zügen (normale LKW) angefahren werden können.
Sollten Ausnahmegenehmigungen für to-begrenzte Straßen etc. erforderlich sein,
werden diese von der Fa. Bittscheidt besorgt. Die hier anfallenden Kosten werden
in der tatsächlichen Höhe dem Bauherrn in Rechnung gestellt. Für evtl.
Beschädigung von Anfahrwegen, Gehöftpasterungen etc. wird keine Haftung
übernommen.
Die Baustelle ist so herzurichten dass mit den erforderlichen Geräten (Autokran,
Betonpumpe, etc.) problemlos gearbeitet werden kann. Im direkten Bereich der
Baustelle ist Lagerplatz für Betonteile, Baustahlmatten, etc. bereit zu halten.

5. Abnahme

Die von uns erstellten Bauwerke aus Betonfertigteilen werden nach erfolgtem
Aufbau durch uns durch den jeweiligen Montagemeister und dem Bauherrn
abgenommen und bestätigt.

6. Sonstiges

Sollte das Bauvorhaben wider Erwarten nicht durchgeführt werden können oder
sich wesentlich verzögern, weil z. B. die Baugenehmigung nicht erteilt wird, ist die
Fa. Bittscheidt nicht mehr an den Auftrag gebunden. Die bis dahin entstandenen
Kosten werden in der tatsächlichen Höhe vom Auftraggeber erstattet.